Landschaftsbild

Bewertung

Die Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt auf Grund vieler Kriterien, die einen gewissen subjektiven Spielraum zulassen.
In den Auftragsgutachten der Betreiber wird der Landschaft des Waldviertels keine große Bedeutung beigemessen, die Eingriffserheblichkeit meist als mittel und gering beurteilt.
Dies scheint bei 200-241 Meter hohen Windkraftanlagen, meist auf Höhenrücken und im Wald platziert, äußerst fragwürdig.
Trotz seriöser Fachgutachten welche die hohe Eingriffserheblichkeit in das Landschaftsbild fachlich fundiert bestätigen, werden Umwidmungen von den Gemeinden durchgezogen.

Anhand der nachfolgenden Gegenüberstellung im Fall Windpark Amaliendorf ist der Unterschied zwischen dem von der WEB AG in Auftrag gegeben und bei der Gemeinde eingereichten Gutachten der FA RURALPLAN Ziviltechniker Gesellschaft M.B.H. und dem Gutachten des unabhängigen Sachverständigen Dipl Ing. Karl Grimm klar erkennbar.

Gutachten FA RURALPLAN
Gutachten Dipl Ing. Karl Grimm

Beeinträchtigung

Von der NÖ Landesregierung wurden 18 Flächen im Waldviertel als sogenannte § 20 Zonen festgelegt. Hier kann die Gemeinde eine Umwidmung in „Grünland Windkraft“ durchführen, wenn die Bevölkerung dafür ist und die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Quelle: Biorama 14.11.2019 https://issuu.com/biorama/docs/biorama_noe4 Seite 14-21

Landschaftsästhetische Beeinträchtigseffekte